§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen der Geschäftstätigkeit der MVZ Düsseldorf-Centrum GbR (nachstehend ab § 2 Auftragnehmer genannt), beauftragten Labordienstleistungen. Die AGB sind auch dann wirksam, wenn die Vertragspartner – insbesondere im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen sich nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer gelten diese AGB als anerkannt, wenn nicht der Vertragspartner bei Auftragserteilung Ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht.
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die Veröffentlichung der AGB erfolgt auf der Homepage des Auftragnehmers (zotzklimas.de).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Der Vertrag über die Durchführung von oben genannten Arbeiten, insbesondere die Untersuchung und Befundung der vom Auftraggeber beigestellten Materialproben, kommt erst dann zustande, wenn der Untersuchungsauftrag schriftlich bestätigt wird.
  3. Der Vertragsabschluss kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande, unabhängig von der jeweiligen Betriebsstätte.
  4. Enthält der Auftrag Bearbeitungszeit oder Termine, so sind diese für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn von ihm deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Stellt sich danach heraus, dass die verbindlich zugesagten Bearbeitungszeiten oder Termine nicht eingehalten werden können, wird der Auftraggeber über die Verspätungsgründe schriftlich informiert. Für diesen Fall streben die Parteien die Vereinbarung einer angemessenen Anpassung der Bearbeitungszeit oder eines neuen Termins an. Im Falle eines Verzuges bedarf es seitens des Auftraggebers vor einem etwaigen Rücktritt einer schriftlichen angemessenen Nachfristsetzung, die nicht kürzer als 2 Wochen sein darf.
  5. Die angenommenen Aufträge werden nach allgemeinen Regeln der Labortechnik und dem anerkannten Stand der Wissenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften durchgeführt.
  6. Der Auftraggeber erhält die Ergebnisse der Befundung in schriftlicher oder elektronischer Form. Dem Auftraggeber obliegt es, die Befunde unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige so gelten die Befunde als mangelfreigenehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Zusätzliche Angaben wie etwa Messunsicherheiten werden dem Auftraggeber nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch zur Verfügung gestellt. Abweichende Formen der Datenübermittlung sind im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend der geltenden Qualitätsrichtlinien Leistungen an interne oder externe Subunternehmer zu vergeben.

§ 3 Vergütung/ Preise/ Zahlungen

  1. Soweit nicht einzelvertraglich schriftlich vereinbart, gelten die auf der aktuellen Preisliste angegebenen Preise.
  2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben ist. Skonti oder sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszinssatz, zu berechnen. Ferner ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder wahlweise den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
  4. Für Lastschriften, die mangels Deckung oder wegen Widerspruchs nicht eingelöst werden, gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € je Fall als vereinbart.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von dem Auftragnehmer als bestehend, fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Rechte des Auftraggebers aus Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer sind ohne schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragbar.

§ 4 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Laboruntersuchungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften fachgerecht durchgeführt werden. Eine Garantie für die Richtigkeit der Befunde wird nicht übernommen.
  2. Stellt sich heraus, dass das Analyseergebnis mangelhaft ist, so ist es dem Auftragnehmer gestattet, diesen Mangel zunächst im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Dem Auftragnehmer stehen zwei Nachbesserungsversuche zu, ohne dass der Auftraggeber berechtigt wäre, vom Vertrag zurückzutreten oder bereits während der Nacherfüllung Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Der Auftraggeber hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn dieser vom Auftraggeber gelieferten falschen oder unvollständigen Informationen, Daten oder Unterlagen bzw. auch qualitativ minderwertiges oder verunreinigtes Probenmaterial oder auf statistisch nicht repräsentative Teilmengen von Probenmaterial zurückzuführen ist; eine Pflicht zur Nacherfüllung trifft den Auftraggeber in diesen Fällen nicht. Ferner liegt ein Mangel nicht vor, wenn das Untersuchungsergebnis bestimmte, vom Auftraggeber nicht ausdrücklich verlangte Elemente bzw. Befundungen nicht ausweist. Ebenso wenig geht es zulasten des Auftragnehmers, wenn Messfehler bzw. Messungenauigkeiten auftreten, die auf technische Beschaffenheit und/oder technisch messbare Messmöglichkeiten der eingesetzten Messgeräte zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Befundung auf die voraussichtliche Streubreite von Messfehlern und Messungenauigkeiten hinweist. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nur bei Vorliegen von erheblichen und zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers zu. Für diesen Fall steht dem Auftragnehmer gleichwohl für die bislang geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.
  3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, der mit dem Auftragnehmer weder im Rahmen seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte geschlossen hat, verjähren in zwei Jahren ab Empfang der Leistung, bei Unternehmern in einem Jahr ab Empfang der Leistung. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, auch von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Erfüllungsgehilfen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus Produkthaftungsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, insbesondere im Falle von Untersuchungs- bzw. Mess- oder Übertragungsfehler, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einem Betrag in Höhe des Auftragswertes beschränkt. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. In jedem Falle ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss aufgrund der dem Auftragnehmer zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können.
  5. Der Auftragnehmer haftet für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Dritter oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Vertragslaufzeit/ Kündigung

Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 BGB bleibt unberührt. Die Vertragsparteien sind insbesondere dann zum Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die andere Partei freiwillig oder unfreiwillig in Liquidation geht, ein Insolvenzverfahren anhängig wird, sie zahlungsunfähig wird oder ihr Vermögen an Dritte oder Gläubiger abtritt sowie in vergleichbaren Fällen drohender Insolvenz.

§ 6 Datenschutz/ Geheimhaltung

  1. Alle Untersuchungsergebnisse werden lediglich an den Auftraggeber versandt, der diese nur für eigene Zwecke bzw. seiner eigenen Auftraggeber verwenden darf.
  2. Sämtliche personenbezogenen Daten werden seitens des Auftragnehmers unter Beachtung der Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) gespeichert und verarbeitet. Der Auftraggeber hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner persönlichen Daten und seiner jeweiligen Auftraggeber.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig mitgeteilten vertraulichen Informationen und Daten technischer oder geschäftlicher Art Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen, sind vielmehr zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt nicht für allgemein zugängliche oder öffentliche Mitteilungen.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Untersuchungsauftrag zusammenhängen, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Düsseldorf) örtlich zuständig.
  3. Sollte einer der vorstehenden Regelungen oder einzelvertragliche Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die den Willen der Parteien am nächsten kommt.
  4. Nebenabreden oder mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.